AZV Stadt und Landkreis Hof

10. Dezember 2025: Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung – Änderungen beim Bioabfall ab 1. Januar 2026

Der Hofer Stadtrat und der Kreistag des Landkreises Hof haben in ihren jüngsten Sitzungen den Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung sowie der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung beschlossen.

Hintergrund ist die 2022 verabschiedete Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV), deren wesentliche Regelungen am 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind.

Die novellierte Verordnung legt deutlich strengere Anforderungen an die Qualität des gesammelten Bioabfalls fest. Künftig darf der Fremdstoffanteil im Bioabfall nur noch maximal drei Prozent betragen. Besonders im Fokus stehen Kunststoffe, für die ebenfalls klare Grenzwerte gelten. Ziel ist es, Belastungen für Böden und Umwelt weiter zu reduzieren.

Obwohl bestimmte kompostierbare oder sogenannte biobasierte Beutel formal zugelassen sind, verursachen sie in der Praxis erhebliche Probleme. Sie zersetzen sich in der kurzen Verweildauer der Vergärungsanlage nicht vollständig, sind optisch kaum von herkömmlichen Kunststoffbeuteln zu unterscheiden und können andere Nutzerinnen und Nutzer dazu verleiten, fälschlicherweise Plastiktüten mit in die Biotonne zu geben.

Um eine möglichst sortenreine Bioabfallsammlung sicherzustellen, haben sich der Abfallzweckverband Stadt und Landkreis Hof, die Stadt Hof und der Landkreis Hof auf ein einheitliches Vorgehen verständigt.


Was sich ab 1. Januar 2026 ändert

Konkret bedeutet das: Biologisch abbaubare Beutel und alle Biokunststoffe – unabhängig von Zertifizierung oder Kennzeichnung – dürfen ab 1. Januar 2026 nicht mehr in der Bioabfalltonne entsorgt werden. Dazu zählen alle kompostierbaren oder biobasierten Kunststoffe – unabhängig von Zertifizierung oder Kennzeichnung. Zulässig sind ausschließlich Papiertüten oder lose eingebrachte Bioabfälle.

Dem AZV sowie Stadt und Landkreis Hof ist bewusst, dass sich diese Änderung zunächst einspielen muss. Daher werden fehlbefüllte Bioabfalltonnen in der Anfangsphase nur in deutlich erkennbaren Ausnahmefällen ungeleert bleiben. Dies stellt jedoch keine Übergangserlaubnis für die Nutzung kompostierbarer Beutel dar. Die Übergangszeit soll vielmehr dazu dienen, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich an die neue Vorgabe anzupassen.